• Sichere Zahlung mit u.a. PayPal
  • Freundlicher Kundenservice
  • Kundenservice 24/7
  • Jahrelange Erfahrung
  • Zustellung per E-Mail
  • Gute Beurteilungen
  • Direkte Auslieferung
  • Sicheres Einkaufen
  • SSL-verschlüsselt
  • Live-Chat

 

 

Artikel-Nr.:: 010.011

Microsoft Office 2021 Professional Plus

Lieferzeit: Sofort, per Online-LieferungAnzahl: 1x Produktschlüssel, für 1 PCGültigkeit: Dauerhaft, updatefähigSupport: per E-Mail, WhatsApp und LiveChatMulti-Lingual: Alle Sprachen verfügbarInklusive Download und ausführlicher AnleitungACHTUNG: Um Office 2021 nutzen zu können, benötigen Sie Windows 10 oder 11!   Inklusive:

Preis 16,90 €
Mehr
Auf Lager

Artikel-Nr.:: 010.213

Microsoft Office 2021 Standard

Lieferzeit: Sofort, per Online-LieferungAnzahl: 1x Produktschlüssel, für 1 PCGültigkeit: Dauerhaft, updatefähigSupport: per E-Mail, WhatsApp und LiveChatMulti-Lingual: Alle Sprachen verfügbarInklusive Download und ausführlicher AnleitungACHTUNG: Um Office 2021 nutzen zu können, benötigen Sie Windows 10 oder 11!   Inklusive:

Preis 13,90 €
Mehr
Auf Lager

Artikel-Nr.:: 010.001

Microsoft Office 2019 Professional Plus

Lieferzeit: Sofort, per Online-LieferungAnzahl: 1x Produktschlüssel, für 1 PCGültigkeit: Dauerhaft, updatefähig*Support: per E-Mail, WhatsApp und LiveChatMulti-Lingual: Alle Sprachen verfügbarInklusive Download und ausführlicher AnleitungACHTUNG: Um Office 2019 nutzen zu können, benötigen Sie Windows 10!   Inklusive:

Preis 14,90 €
Mehr
Auf Lager

Artikel-Nr.:: 010.017

Windows 10 Pro

Download & Aktivierung direkt bei MicrosoftVerständliches Handbuch inklusiveAktivierungsschlüssel per E-MailVerfügbar in allen Sprachen32 Bits / 64 BitsDas neue Betriebssystem Windows 10 Professional bietet eine optimale Computerunterstützung, insbesondere für fortgeschrittene Anwender und Unternehmen.

Preis 23,49 €
Mehr
Nur noch wenige Teile verfügbar.

Artikel-Nr.:: 010.009

Microsoft Office 2019 Standard

Geeignet für Windows 10Kein monatliches AbonnementErhältlich in Deutsch (multilingual)Dauerhaft und sofort nutzbare VollversionACHTUNG: Um Office 2019 nutzen zu können, benötigen Sie Windows 10! Das ist eine Download-Version von Office 2019. Sie erhalten per E-Mail einen digitalen Download + Aktivierungsschlüssel. Inklusive:       

Preis 35,00 €
Mehr
Auf Lager
Alle Bestseller

Rechtssprechung zu Gebrauchtsoftware

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat als oberstes rechtssprechendes Organ der europäischen Union mit seinem Urteil für endgültige Klarheit gesorgt und den Handel mit gebrauchten Computerprogrammen für grundsätzlich rechtmäßig erklärt.

Der EuGH entschied zudem, dass der Software-Gebrauchthandel auch dann zulässig ist, wenn es sich um online übertragene Software handelt.

Der BGH hat dann am 17.07.2013 hinsichtlich der zugrunde liegenden Rechtsfragen die Grundsatzentscheidung des EuGH vollumfänglich bestätigt. 

Und auch bei Volumenlizenzen und deren Aufsplittung ist das Urteil des EuGH anzuwenden. Dies bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Verfahren zwischen Adobe und usedSoft.

In ihrer Urteilsbegründung stellten die 13 Richter der großen Kammer eindeutig fest, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der EuGH verfügte sogar, dass der Zweiterwerber bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen darf: „Außerdem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung“, so der EuGH. Der Gerichtshof ging damit deutlich über den Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts vom 24. April 2012 hinaus.

 

 

VOLUMENLIZENZEN UND DEREN AUFSPLITTUNG EBENFALLS LEGAL

In einem späteren Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in einem Verfahren zwischen Adobe und usedSoft wurden die weiteren Konsequenzen des EuGH Urteils eindrucksvoll bestätigt: Das OLG Frankfurt entschied nämlich, dass das EuGH-Urteil auch bei Volumenlizenz-Verträgen und deren Aufsplittung anzuwenden ist. Eine Revision von Adobe wies der Bundesgerichtshof am 11.12.2014 vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit wurde das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt.